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Der Oberste Gerichtshof bildet nach den Artikeln 76 bis 81 der Verfassung von 1947 die Spitze der judikativen Gewalt in Japan. Er hat seinen Sitz im Stadtteil Hayabusachō des Tokioter Bezirks Chiyoda.Sein Vorgänger zur Zeit des Kaiserreichs Japan war das 1875 gegründete Daishin’in (大審院).Zusammensetzung und Wahl der RichterDem Obersten Gerichtshof gehören fünfzehn Richter an, die in drei Senaten arbeiten. Zusätzlich zu diesen drei Senaten gibt es einen "Großen Senat", der aus der Gesamtheit aller fünfzehn Richter besteht und immer dann zuständig ist, wenn von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen werden soll. § 10 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz. Außerdem ist der Große Senat zuständig, wenn eine der Parteien des Prozesses die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes geltend macht oder wenn der Oberste Gerichtshof diese feststellen will, es sei denn, dass bereits eine frühere Entscheidung zu der Frage vorliegt, § 10 Nr. 1 und 2 ebendort.Für die Wahl der Richter bestimmt Artikel 79 der Verfassung, dass zunächst das Kabinett einen Kandidaten bestimmt, dieser aber in einer Volksabstimmung bestätigt werden muss.